Dienstleistungen
Standsicherheit, Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als auswärtige/-r Nachweisberechtigte/-r
Personen mit rechtmäßiger Niederlassung als Nachweisberechtigte/r für Standsicherheit in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem gleichgestellten Staat haben bei vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungserbringung im Freistaat Bayern vor erstmaligem Tätigwerden die Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen
Im Verzeichnis der auswärtigen Nachweisberechtigten für Standsicherheit wird nach Anzeige geführt,
- bei im Staat der Niederlassung geregelter Tätigkeit der Nachweisberechtigten für Standsicherheit wer im EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat niedergelassen sind und eine Ausbildung und/oder Berufspraxis absolviert hat, die in diesem Staat erforderlich ist, um Standsicherheitsnachweise für alle Gebäude erstellen zu dürfen.
- bei im Staat der Niederlassung nicht geregelter Tätigkeit der Nachweisberechtigten für Standsicherheit wer
- in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat an einer Universität/Hochschule ein Studium von mindestens 6 Semestern Regelstudienzeit des Bauingenieurwesens absolviert hat und
- nach Abschluss des Studiums während der vorhergehenden zehn Jahre in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat mindestens ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt mit der Erstellung von Standsicherheitsnachweisen praktisch tätig war.
Die Anzeige muss vor erstmaliger Erbringung der Dienstleistung in Textform bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau erfolgen.
Es folgt die Prüfung der Unterlagen durch den Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau stellt über die Eintragung in das Verzeichnis eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.
Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen kann die Erstellung von Standsicherheitsnachweisen untersagt werden.
Die Anzeige muss vor erstmaliger Erbringung der Dienstleistung erfolgen.
- Bescheinigung des Eintrages in die Liste der auswärtigen Nachweisberechtigten: 40,00 EUR
- Bei Untersagung des Tätigwerdens: 350,00 EUR
