Dienstleistungen
Bezirksschornsteinfeger/-in, Beantragung der Bestellung einer Vertretung durch Betriebsangehörige für die Feuerstättenschau
Bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger/-innen können die Bestellung eines geeigneten Angehörigen ihres Betriebs als Vertretung für die Feuerstättenschau beantragen.
Die/der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/in kann die Bestellung eines geeigneten Angehörigen ihres/seines Betriebs als Vertretung für die Feuerstättenschau beantragen. Die Eignung wird anhand der eingereichten Antragsunterlagen durch die Bestellungsbehörde geprüft.
Die Betriebsangehörigen, die zur Vertretung für die Feuerstättenschau bestellt werden sollen, müssen:
- persönlich und fachlich für die Tätigkeit geeignet sein,
- die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen (§ 11b Abs. 1 und Abs. 3 SchfHwG)
- über die Rechtskenntnisse verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben zur Durchführung der Feuerstättenschau erforderlich sind
- gesundheitlich geeignet sein sowie
- die deutsche Sprache sicher beherrschen
Der Antrag muss von der/dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/-in schriftlich oder elektronisch (siehe unter „Formulare“ oder „Online-Verfahren") gestellt werden.
Die Bestellungsbehörde prüft die Voraussetzungen anhand der eingereichten Antragsunterlagen.
Sofern die Voraussetzungen als betriebsangehörige Vertretung vorliegen, fertigt die Behörde einen kostenpflichtigen Bescheid aus, der die Bestellung bewilligt. Die/Der antragstellende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/-in und die betriebsangehörige Vertretung erhalten jeweils eine Ausfertigung des Bescheids.
Die Bestellung und eine etwaige Befristung sind von der Behörde öffentlich bekannt zu machen.
keine
Die Gebühr für das Antragsverfahren beträgt 150 EUR. Die Kosten müssen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/-innen als Antragsteller tragen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nur ein einziger, dem Betrieb eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers selbst unmittelbar zugehöriger Mitarbeiter als Vertretung für die Feuerstättenschau bestellt werden kann.
Sofern die/der Mitarbeiter/-in Arbeitsverträge mit mehreren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern abgeschlossen hat, kann entsprechend § 8 Abs. 1 SchfHwG die Bestellung als betriebsangehörige Vertretung nur für eine/-n erfolgen.
Bei einem befristeten Arbeitsvertrag muss die Bestellung zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses befristet werden. Soweit keine kürzere Frist bestimmt ist, endet die Bestellung spätestens mit dem Ende oder der Aufhebung der Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Bei Beendigung des Arbeitsvertrages vor Ablauf der Bestellungsfrist muss die Vertreterbestellung aufgehoben werden.
Der/die bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger/-in muss ein vorzeitiges Ende des Arbeitsvertrages der Behörde unverzüglich mitteilen.
