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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

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Dienstleistungen

Betäubungsmittel, Anmeldung einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke zur Teilnahme am Verkehr

Wenn Sie eine Apotheke betreiben, müssen Sie Ihre Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) anmelden.

Wenn Sie eine Apotheke betreiben, brauchen Sie eine Betäubungsmittel-Nummer. Diese können Sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beantragen. Damit können Sie auch am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen. Gleiches gilt, wenn Sie als Tierärztin oder Tierarzt eine eigene tierärztliche Hausapotheke betreiben.

Folgende Einrichtungen müssen ihre Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr melden:

  • Einzelapotheken
  • Verbundapotheken
  • Krankenhausapotheken
  • Tierärztliche Hausapotheken

Nach der Anmeldung wird Ihnen eine Betäubungsmittelnummer zugewiesen:

  • Bei Neugründungen erhalten Sie grundsätzlich eine neue Betäubungsmittelnummer.
  • Nachfolgerinnen oder Nachfolger einer bereits bestehenden Apotheke erhalten in der Regel die Betäubungsmittelnummer der Vorgängerin oder des Vorgängers.
  • Als Betreiberin oder Betreiber einer Verbundapotheke erhalten Sie jeweils Betäubungsmittelnummern für Ihre Haupt- und Filialapotheken.
  • Tierärztinnen und Tierärzte erhalten grundsätzlich eigene Betäubungsmittelnummern. Das gilt auch bei der Übernahme einer bestehenden tierärztlichen Hausapotheke.

Wenn Sie bereits eine Betäubungsmittelnummer besitzen, müssen Sie dem BfArM Änderungen melden. Folgende Änderungen müssen Sie melden:

  • Neugründung
  • Wechse der Betreiberin oder des Betreibers
  • Änderung der Rechtsform
  • Änderung des Namen der Apotheke oder der Betreiberin oder des Betreibers
  • Änderung der Anschrift der Apotheke oder der Betreiberin oder des Betreibers
  • Schließung
  • Verzicht der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr

Wenn Sie mehrere Apotheken betreiben, müssen Sie zusätzlich folgende Änderungen melden:

  • die Umwandlung von Haupt- in Filialapotheke
  • die Umwandlung von Filialapotheke in Hauptapotheke

Wenn Sie eine Krankenhausapotheke leiten, müssen Sie zusätzlich Folgendes melden:

  • die Änderung des Namens oder der Anschrift der Apothekenleiterin oder des Apothekenleiters
  • den Wechsel einer Apothekenleiterin oder eines Apothekenleiters

Für Apothekerinnen und Apotheker:

  • Sie betreiben oder leiten eine Apotheke.

Für Tierärztinnen und Tierärzte:

  • Sie besitzen eine tierärztliche Hausapotheke.
  • Sie haben eine gültige Betriebserlaubnis.
  • Sie haben eine gültige tierärztliche Hausapothekenbescheinigung.

Sie können die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr, Änderungen oder den Verzicht online oder schriftlich beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) melden.

Teilnahme, Änderungen oder Verzicht online melden:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und rufen Sie den Onlineantrag auf.
    • Wenn Sie den Antrag als Privatperson stellen, benötigen Sie ein elektronisches Ausweisdokument (zum Beispiel die Onlinefunktion Ihres Personalausweises) und BundID-Konto.
  • Der Onlineantrag führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab. Die Datei darf nicht größer sein als 10 Megabyte. Folgende Dateiformate werden akzeptiert:
    • PDF
    • PNG
    • JPEG
  • Das BfArM prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
    • Sollten Unterlagen unvollständig sein, werden Sie mittels Eingangsbestätigung per E-Mail aufgefordert, fehlenden Unterlagen nachzureichen. Unvollständige Vorgänge können nicht bearbeitet werden.
  • Liegen alle Unterlagen vor, schickt Ihnen das BfArM auf dem postalischen Weg Ihre Betäubungsmittelnummer oder eine Bestätigung Ihrer Änderung.
  • Sie erhalten außerdem einen Kostenbescheid per Post.
  • Sie bezahlen die Gebühren.

Teilnahme und Änderungen schriftlich melden:

  • Gehen Sie auf die Website des BfArM und füllen Sie das Formular "Anzeige für Einzelapotheken, Verbundapotheken, Krankenhausapotheken, tierärztliche Hausapotheken" aus.
    • Um eine Schließung und einen Verzicht der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr zu melden, nutzen Sie das Formular "Verzicht der Teilnahme an Betäubungsmittelverkehr".
  • Drucken Sie das Formular aus, oder speichern Sie es ab.
  • Unterschreiben Sie das Formular und schicken Sie es per Post oder E-Mail an das BfArM.
  • Das BfArM prüft Ihre Angaben.
    • Sollten Unterlagen unvollständig sein, werden Sie per E-Mailaufgefordert, aller fehlenden Unterlagen nachzureichen. Unvollständige Vorgänge können nicht bearbeitet werden.
  • Liegen alle Unterlagen vor, schickt Ihnen das BfArM Ihre Betäubungsmittelnummer beziehungsweise eine Bestätigung Ihrer Änderung per Post zu.
  • Sie erhalten außerdem einen Kostenbescheid per Post.
  • Sie bezahlen die Gebühren.

Sie können die (neue) Betriebserlaubnis oder die (neue) tierärztliche Hausapothekenbescheinigung oder eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Landesbehörde über deren weiterhin bestehende Gültigkeit unverzüglich nachreichen. Änderungen müssen Sie unverzüglich nachreichen.


Gebühr: 110 EUR - 250 EUR

Dies ist die Regelzeit, wenn die Unterlagen vollständig und korrekt sind und die Änderung nicht länger als 4 Wochen in der Zukunft liegt. (1 Woche)

Sie können gegen aufkommende Abgaben und Gebühren klagen oder Widerspruch einlegen. Die Frist, um diese Gebühren zu zahlen, wird dabei nicht aufgeschoben.

Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal)