Direkt
zum Inhalt springen,
zum Kontakt,
zur Suchseite,
zum Inhaltsverzeichnis,
zur Barrierefreiheitserklärung,
eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
VG Schöllkrippen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Ortsansicht Schöllkrippen, im Vordergrund eine bunte Blumenwiese
Termin buchen

Dienstleistungen

Kahlhieb, Beantragung einer Erlaubnis im Schutzwald oder einer Fristverlängerung

Entsteht durch großflächige Holzerntemaßnahmen ein Freilandklima ohne gesicherte Waldverjüngung, gilt dies als Kahlhieb. Im Schutzwald ist dieser strenger definiert, da er die Schutzfunktionen des Waldes gefährden kann, und bedarf daher einer behördlichen Erlaubnis.

Entsteht bei Holzerntemaßnahmen auf größerer Fläche ein Freilandklima ohne ausreichende und gesicherte Waldverjüngung, handelt es sich um einen Kahlhieb.

Im Schutzwald zählen bereits Hiebsmaßnahmen, die die Schutzfunktion gefährden können, als Kahlhieb. Der Kahlhieb im Schutzwald bedarf der Erlaubnis.

Bei einem Kahlhieb wird der vorhandene Baumbestand ohne Vorkommen ausreichender und gesicherter Verjüngung auf größerer Fläche geerntet. Schlagartig ändern sich kleinklimatische Verhältnisse, es entsteht ein Freilandklima mit hohen Temperatur- und Feuchtigkeitsschwankungen.

Dies gilt auch für mehrere Hiebsmaßnahmen, die zeitlich aufeinanderfolgend durchgeführt werden. Die einzelne Maßnahme muss dabei für sich genommen keinen Kahlhieb darstellen, zusammen genommen können sie jedoch als solche gelten. Gleiches gilt für starke/existenzbedrohende Auflichtungen, die den Waldbestand selbst gefährden.

In bestimmten Fällen kann ein Kahlhieb zur Schadenabwehr (z. B. nach einem Borkenkäferbefall oder nach Sturmschäden) oder aus waldbaulichen Gründen notwendig sein, etwa um Baumarten zu verjüngen, die viel Licht brauchen (z. B. Eichen).

Ein Kahlhieb hat in der Regel weitreichende Folgen. Zum Beispiel wird der Humus schneller abgebaut. Durch Auswaschung und Erosion können wertvolle Nährstoffe dauerhaft verloren gehen. Außerdem verändert sich das vorhandene Kleinklima, wodurch sich der Wald schlechter natürlich verjüngen kann (etwa, weil sich konkurrenzstarke Pflanzen stark ausbreiten).

Im Schutzwald können die Folgen besonders schwerwiegend sein, weil der Wald dort unverzichtbare Schutzfunktionen erfüllt (z. B. Hochwasser-, Boden-, Steinschlag- oder Lawinenschutz; auch Schutz benachbarter Waldbestände vor Stürmen). Deshalb gelten hier Hiebsmaßnahmen bereits dann als Kahlhieb, wenn sie diese Schutzfunktionen gefährden. Dabei kommt es nicht nur auf die Größe des Eingriffs an. Auch die Art des Schutzwaldes sowie sein Aufbau und seine Zusammensetzung spielen eine zentrale Rolle.

Grundsätzlich sind Kahlhiebe zu vermeiden, um die oben beispielhaft genannten ungünstigen Folgen für Wald und Umwelt zu verhindern.

Im Schutzwald sind Kahlhiebe nur mit einer Erlaubnis zulässig, Art. 14 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG).

Auch nach einem Kahlschlag bleibt die Fläche Wald – sie muss wieder mit Waldbäumen bestockt werden.

Sie möchten einen Kahlhieb im Schutzwald durchführen.

Anträge sind von Waldbesitzern beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Textform einzureichen. Bei Fragen zur Antragstellung stehen Ihnen Förster der Bayerischen Forstverwaltung gerne zur Verfügung (siehe Försterfinder unter "Weiterführende Links").

Ist in der Erlaubnis keine andere Frist bestimmt, so erlischt sie, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren mit der Umsetzung begonnen oder diese fünf Jahre unterbrochen wurde (Art. 16a Abs. 1 BayWaldG).

Die Fünf-Jahres-Frist kann jeweils um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag hierzu vor Ablauf der Erlaubnis bei der unteren Forstbehörde (AELF) in Textform eingereicht wird (Art. 16a Abs. 2 BayWaldG).

Eine Abgrenzung zwischen erlaubnisfreien und erlaubnisbedürftigen Holzerntemaßnahmen im Schutzwald kann mitunter schwierig und folgenreich sein. Bei Unsicherheiten und zur Vermeidung eines ordnungswidrigen Verstoßes, stehen Ihnen die Försterinnen und Förster der Bayerischen Forstverwaltung gerne beratend zur Seite (siehe Försterfinder unter "Weiterführende Links").

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)