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Dienstleistungen

Biogasaufbereitungsanlagen und Biogas- bzw. Biomethanleitungen, Beantragung einer Förderung

Mit dem Förderprogramm BioMeth Bayern wird die Errichtung von neuen, umweltfreundlichen Biogasaufbereitungsanlagen und auch von Biogas- bzw. Biomethanleitungen gefördert.

Zweck

Durch die Errichtung neuer, umweltfreundlicher Biogasaufbereitungsanlagen und Biogas- bzw. Biomethanleitungen wird die Direktnutzung von Biogas vor Ort und die Nutzung von Biomethan zur Erzeugung von Strom, Wärme und Kraftstoff gefördert. Mit den geförderten Projekten soll jährlich bis zu 9.000 Tonnen CO2 eingespart werden.

Gegenstand

Der Freistaat Bayern fördert Investitionen in neue, umweltschonende Biogasaufbereitungsanlagen und in die Umrüstung bestehender Biogasanlagen zu neuen Biogasaufbereitungsanlagen. Ebenfalls gefördert werden Investitionen in Biogas- bzw. Biomethanleitungen nach Maßgabe der unten genannten Richtlinien.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften, kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Landes- und Bundesverwaltung mit eigener Rechtsträgerschaft (insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen, Kammern), die die Investition tätigen.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähige Kosten für die Errichtung einer Biogasaufbereitungsanlage:

  • Zuwendungsfähig sind die Investitionskosten für die Biogasaufbereitungsanlage und für die Umbauten der bestehenden Biogasanlage.
  • Diese können im Einzelnen die Kosten für folgende Maßnahmen sein:
    • Biogasspezifische Anlagenteile (Aufbereitungsanlage, Übergabestation)
    • Bauliche Anlagen und Erschließung
    • Planungskosten (bis zu 10% der zuwendungsfähigen Investitionskosten)

Zuwendungsfähige Kosten für die Errichtung von Biogas- bzw. Biomethanleitungen

  • Zuwendungsfähig ist der Anteil der Investitionskosten und Kosten gemäß § 33 Abs. 1 GasNZV für Biogas- bzw. Biomethanleitungen und Gasübergabestationen, die nicht vom Netzbetreiber getragen werden müssen.

Art und Höhe

  • Förderung Biogasaufbereitungsanlage: Die Zuwendung beträgt zwischen 30 und 40 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten. Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung.
    • Für die Errichtung einer neuen, umweltfreundlichen Biogasaufbereitungsanlage mit einer Rohgasaufbereitungskapazität ab 350 Nm³ pro Stunde beträgt die Förderobergrenze 500.000 €.
    • Für die Errichtung einer neuen, umweltfreundlichen Biogasaufbereitungsanlage mit einer Rohgasaufbereitungskapazität ab 700 Nm³ pro Stunde beträgt die Förderobergrenze 800.000 €.
    • Für die Umrüstung einer bestehenden Biogasanlage zu einer neuen, umweltfreundlichen Biogasaufbereitungsanlage beträgt die Förderobergrenze 700.000 €.
  • Förderung Biogas- bzw. Biomethanleitung: Die Zuwendung erfolgt als Festbetragsförderung in Höhe von 100 €/m Trassenlänge und 50.000 €/Gasübergabestation

Wesentliche Zuwendungsvoraussetzungen:

  • Mit dem Vorhaben darf vor Bewilligung nicht begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z. B. Bestellung, Kaufvertrag). Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
  • Bei der Antragstellung müssen mindestens für drei Jahre für 100 Prozent des prognostizierten Energieverkaufs, Gaslieferverträge oder -vorverträge je Jahr, vorgelegt werden.
  • Die geförderte Anlage muss innerhalb Bayerns errichtet werden und muss an dem im Antrag benannten Standort mindestens 6 Jahre nach der Inbetriebnahme zweckentsprechend betrieben werden (Zweckbindung).
  • Eine geförderte Biogasaufbereitungsanlage muss kalkulatorisch gemäß Antragskonzept eine Auslastung von mindestens 4.380 Vollbetriebsstunden pro Jahr erreichen.
  • Die Biogasaufbereitungsanlage darf lt. Antragskonzept eine maximale Methanemission in die Atmosphäre von 0,2 Prozent (gem. Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV) und einen maximalen Stromverbrauch von 0,5 Kilowattstunden pro Normkubikmeter Rohgas nicht überschreiten.
  • Für die Herstellung von Biokraftstoffen, Biogas (einschließlich Biomethan) dürfen nur Biomassen eingesetzt werden, bei denen die geförderten Kraft- bzw. Brennstoffe die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der dazugehörigen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte erfüllen und aus den in Anhang IX der Richtlinie aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden. Zulässige Einsatzstoffe sind z. B. Mist, Gülle und Rest- bzw. - Abfallstoffe aus Biomasse. Nicht zulässige Einsatzstoffe sind z. B. Ganzpflanzensilagen aus Mais, Getreide oder Gras.
  • Für die Vermarktung des in der Biogasaufbereitungsanlage erzeugten Biomethans und des daraus gewonnenen Stroms darf weder eine Vergütung nach EEG, noch eine Vergütung nach KWKG in Anspruch genommen werden.
  • Nicht gefördert werden Biogasleitungen, die in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen einspeisen, wenn die Stromeinspeisung im Rahmen einer gewonnenen Ausschreibung der Bundesnetzagentur vergütet wird

  • Vor Antragstellung ist grundsätzlich eine Projektbesprechung mit dem Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe (TFZ) erforderlich.
  • Die Antragsunterlagen können im Internet heruntergeladen werden (siehe “Weiterführende Links“).
  • Die Anträge sind beim TFZ einzureichen, das auch zuständig für die Bewilligung ist.
  • Mit dem Vorhaben darf vor Bewilligung nicht begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.

keine

keine

Nach Vorlage eines vollständigen Förderantrags ist mit einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von ca. sechs Wochen bis zur Bewilligung zu rechnen.

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)